— 79—                                                                                                   Zu Artikel 8 des Vertrages. 1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzoll= ämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abferti- gungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grund- sätze geeinigt: a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes. b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- torialamts ob. d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. e) Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat be- geben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken= und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu be- anspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint. f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtsbandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungs- gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demmnach, abgesehen von Fällen außer-