— 83 — bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau ge- kommen und dort zum Ausgang über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamt zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: „Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. ......." Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfang der von dem Grenzzollamt des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungs- bescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin: „Durch Ladungsliste Nr. —— angemeldet und mit Ansage- zettel Nr. ........ nach ....... abgelassen.“ Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisen- bahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Ein- gangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen. c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten: "Blei- „Siengel- Verschluß von N. N. belassen.“ so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates ein- gehenden Poststücke beim Grenzeingangsamt mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen, und sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamis läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet. Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, Reichs= Gesetzbl. 1892. 12