— 85 — Zu Artikel 11 des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen= und Zollgebühren, oder in der Ermäßigung solcher Ge- bühren bestehen; b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören. Zu Artikel 15 des Vertrages. Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarif- wesens, insbesondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander thunlichst unterstützen. Dieselben sind darüber einig, daß die Frachttarife und alle Fracht- ermäßigungen oder sonstigen Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeugnisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfang zu bewilligen sind. Demgemäß sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der Lokal= beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des anderen Theiles auch in die direkten Tarife ein- zurechnen. Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages. 1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahn- geleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn- transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf-- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig be- aufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration 12“