— 86 — und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisen- bahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen. 4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich- Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D zum Vollzugsprotokoll von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben. Zu Artikel 19 des Vertrages. 1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatz des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung bheilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage K verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein. 2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver- tragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster erfolgen. Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß- karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. Vermeidung von Verwechfelungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht. Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbekreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster aber keine Waaren mit sich