— 90 — (Nr. 1984.) Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn. Vom 6. Dezember 1891. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Thieren und thierischen Rohstoffen zwischen den beiderseitigen Gebieten durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer- ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen cꝛc. und Aposto- lischen König von Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Gustar Grafen Kälnoky von Köröspatak, Aller- höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifizirung, das nachstehende Ueberein- kommen vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1. Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Rohstoffen und mit Gegen- ständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können, aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer thier- ärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der Uebertritt stattfindet, unterworfen werden. Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des anderen Theiles ist ein Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde aus- gestellt und ist, sofern es sich auf lebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die