— 91 — thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts- orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ab- sendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeige- pflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeug= nisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Für Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe zulässig. Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staats- behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staats- behörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden. Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabrikmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet. Artikel 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Thiere, die vom Grenzthierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurück- weisung hat der Grenzthierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzoll- behörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirks jenes vertrag- schließenden Theiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden. Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Thatbestand unter Zuziehung eines beamteten Thierarztes (Staats-Thierarztes) protokollarisch fest- zustellen und Abschrift des Protokolls der Regierung des anderen vertragschließenden Theiles unverweilt zuzusenden. Artikel 4. Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile auftritt, so steht dem anderen Theile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und thierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen zeitweise zu verbieten oder zu beschränken. Reichs- Gesegbl. 1892. 13