— 92 — Artikel 5. Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertrag- schließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr von Rind- vieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Pro- vinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen. In diesem Falle muß die Beförderung von Rindvieh, welches, aus nicht verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete zum Zweck des Transportes nach der Grenze passiren soll, auf der Eisenbahn in amtlich verschlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zu- ladung von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung bewirkt werden. Artikel 6. Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile durch den Vieh- verkehr eine ansteckende Thierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach dem Gebiete des anderen Theiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Thieren aller derjenigen Gattungen zeitweilig zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Theile enthaltenen Vorschriften, welchen zu Folge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Thier- krankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung der- selben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen ge- fährdeten Grenzbezirk transitirende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt. Artikel 7. Die vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig die Befugniß ein, durch Kommissare in dem Gebiete des anderen Theiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlacht- häusern, Quarantäneanstalten und dergleichen und über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertrag- schließenden Theile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Theiles, sobald sie sich als solche legitimiren, auf Wunsch Unter- stützung zu gewähren und Auskunft zu ertheilen. « Artikel 8. Jeder der vertragschließenden Theile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Thierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen ver- tragschließenden Theile direkt zukommen lassen. Ueber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. Wenn im Gebiete eines der vertragschließenden Theile die Rinderpest aus- bricht, wird den Regierungen des anderen Theiles von dem Ausbruche und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.