— 94 — Dieses Zeugniß muß den Namen des Eigenthümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um- kreises (in Kilometer) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten. b) Ueberdies ist beim Austritt wie bei der Rückkehr ein Zeugniß des Orts- vorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Thier- seuche ist, und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometer die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommt. Dieses Zeugniß muß alle 6 Tage erneuert werden. Artikel 12. Das gegemwärtige Uebereinkommen tritt gleichzeitig mit dem zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Zollvertrage in Kraft und bleibt für die Dauer desselben in Wirksamkeit. Die vertragschließenden Theile sind jedoch damit einverstanden, daß die beim Inkrafttreten des Uebereinkommens noch bestehenden, mit den Bestimmungen desselben nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote während eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Geltung bleiben können. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Zollvertrages in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kálnoky. Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.