— — Nummer des deutschen Zolltarifs. Benennung der Segenstände. Maßsta b. — — —— — — 13. c) 2. aus d) aus f) In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgear- beitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben) Felgen und Speichen In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge= und Schnittwaarten Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus- nahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren) weder ge- färbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnft Spangeflechte, ungefärbt Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Porguetkodentheil .............................. Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel-= und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; ver- leimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobes ungefärbtes Spielzeug Holzspulen, gefärbt 100 kg oder 1 Festmeter 100 kg oder 1 Festmeter 100 kg 0,30 1,80 0 s0 4,80 1,60 10