Nummer des deutschen Zolltarifs. Benennung der GSegenstände. Maßstab. 20. b) 3. aus c) 2. 3. aus Anmerkung zu 21. b) 21. c) d) Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachswaaren Regen-- und Sonnenschirme ......... ............... Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh= oder Thomvaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle ... ....... ... . . ... Grobe Schuhmacher--, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge- schwärztem, lohgarem Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien) soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art Anmerkung zu c und d: Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Ceinwand, rohem Iwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. Handschuhe .... . ... . ... 100 kg 120 50 65 100