Nummer des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz Zolltarifs. Mark 38. b) Feuerfeste Steine 100 kg 0,50 c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr ... » 1 d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten .. - 2 e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren: 1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta » 8 aus 2. zwei= und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert - 16 Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht glasirt .. . . . ... » 3 1) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 1 weiß ...................................... » 10 2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert » 20 Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen » 24 39. a) 1. Pferde «............................ 1 Stück 20 Anmerkung: 1. Pferde bis zu 2 Jahren " 10 2. Füllen, welche der Mutter folgen —- frei b) Stiere und Kühe .. 1 Stück 9 c) Ochsen .. . . . .. - 25,0 Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2 1/2 bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirth- schaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.