— 162 — — Benennung der Waaren. Maßstab Zolltarifs. . Lire 128. Gespinnste aus gekämmter Wolle, gezwirnte — Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg. 129. Gewebe: a) aus gekrempelter Wolle, im Gewichte: 1. von 300 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 100 kg 185 2. von mehr als 300, aber nicht mehr als 500 Gramm - 160 3. von mehr als 500 Gramm . . ............ .... 140 b) aus gekämmter Wolle, im Gewichte: 1. von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter 250 2. von mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Gramm 220 3 von mehr als 500 Grm . . . . . . . .· 190 aus 130. Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm · oder weniger auf das Ouadratmeter.............. Zoll der betreffenden Gewebe mit 30 Lire Zuschlag für 100 kg. 132. Wollene Gewebe, gestickte: a) mit Kettenstich. .. . . ....................... ... — Zoll der betreffenden Gewebe mit 200 Lire Zuschlag für 100 kg. b) mit Plattstich ............................... — Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire mit Zuschlag für 100 kg. aus 134. Pferdehaargewebe: a) zu Sibbben: 100 kg 30 135. Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII: a) einfahe ................. 220 b) geformte Ö HH###a- —- Joll der einfachen Strumpfwaaren mit 50 Prozent Zuschlag. 136. Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VI.00 kg 220 Posamentierwaaren, deren Außenseite aus Wolle und anderen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und weniger als 50 Prozent Wolle enthält, unterliegen einem Zoll von 180 Lire für 100 Kilogramm.