— 197 — 2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 3. für leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergleichen von dem einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem Oel, Getreide und dergleichen darin ausgeführt worden, zurückkommen; 4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird. Artikel 6. Zur Regelung des Verkehrs zum Zweck der Veredelung oder Ausbesserung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs= und Ausgangsabgaben befreit bleiben: à) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken und Zwirnen, b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforder- lichen Schußgarn, welche zur Herstellung von Geweben, d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben, e) Häute und Felle, welche zur Leder= und Pelzwerkbereitung, 1) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind; 8) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zwecks unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus= und wieder ein- geführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist. Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nach- weis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren ab- hängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird. Artikel 7. Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertrag- schließenden Theile die Jollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der ZJollsicherheit verträgt. 26“