—— — Nummer des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg allgemeinen deutschen Zolltarifs. Mark. Noch: 30. f) alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vege- tabilischen Spinnstoffen 450 Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen) bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 33. Steine und Steinwaaren: a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen . frei Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. aus e) Dachschiefenn . . ... 0/5 aus 1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Schiefer, ungeschlisen 3 h) andere Waaren aus Steinen, mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack: a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Spyenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen 10 37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: aus a) Milch, natürliche und sterilisirte, nicht kondensirt, drne Zusatz, in flüssigem Zustande, in Gefäßen jeder ..................................... frei 39. Vieh: 1 Stück b) Stiere und Kühe 9 c) Ochsen . .. 25,50 d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5 e) Kälber unter 6 Wochen . .. 3