207         Nummer des zur Zeit des Zollsatz Vertragsabschlusse giltigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg allgemeinen deutschen Zolltarifs. Mark. 41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier- haare, sowie Waaren daraus: c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 3. anderes Garn: a) roh, einfall ....... . . ... ... 8 6) roh, dublrt. 10 d) Waren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden: 4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz= und Strumpfwaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmateriallen. 100 5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören: α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht nachstehend besonders genaunt ... 135 rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose= und Papier= fabrikation .. .. . . .. . . . . . . . . . . ... . . . . . . .. 100 β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter Gewebefläche 220 aus 7. Stickereien . ... 300