221 Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891 Benennung der Gegenstände — Franken per 100 KG . * Noch: 304. Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Teile vorliegen, sowie alle anderen nicht besonders ge— nannten Papiere . .. 20.— e) Etiketten, Formulare, Affiichen, Prospekte, Umschlag- bogen, 2c.: gedruckt oder lithographirt; Enveloppen aller Art 25.— 305. Pappendeckel, gemeiner grauer, Stroh= und Holzkarton, Lederkarton . . . ... 3.50 307. Buchbinder= und Kartonnagearbeiten 35.— 308. Papierwäsche . ... 40.— 311. Baumwollwatte ... 5.— Baumwolle: Garne: 312. einfach, roh.. . . . .. 7.— 313. gezwirnt, gesengt oder nicht gesengt . . . . . . . . . . . . . . . . ... 9. — 314. gebleicht; gefärbt: einfach oder dublirt. 12.— 315. auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (für den Detailverkauf hergerichtet), sowie drei= und mehrfach ge- zwirnte, gefärbte Garne in Strängen . ... 35.— Gewebe: glatte, geköperte, roh: 317. im Gewichte von 6 Kilogramm und darüber per 100 m2. 10. — im Gewichte von weniger als 6 Kilogramm per 100 m2: 318. mit weniger als 20 Fäden auf 5 Millimeter im Geviert 20.— 320. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt: a) über 7 Kilogramm per 100m2 . . .. . . . . . . . . . .. 40. — b) bis und mit 7 Kilogramm per 100 m2 .. . .. 45.— Jc) Buchbinderleinwand . . . . . . . . . . .. 30.— fammetartige, gemusterte, Pigués, Basins, Damast, Brillantés: 321. roh (d. h. aus rohem Garn) . 30.— 322. gebleicht, buntgewebt, gefärbt, bedruckt; brochirter Tüll 45.— 323.Filztücher 40.—