— 237 — Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen. Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktiv— behörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Erteilung der Abfertigung befugt. F. Für die in dem Artikel 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wieder— einfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Bei nachgewiesenem Be— dürfniß ist diese Frist auf 12 Monate zu verlängern. Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Beteiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waren bewilligt werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages zum Zweck der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragschließenden Teile sich befinden. VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages. Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen. VII. Zu Artikel 7 des Vertrages. 1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ur- sprungszeugnisse nur für solche Waren gefordert werden können, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen. 2. Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Ge- bietes unter Zollkontrolle abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden. Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen. 3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Ver- kehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit tunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden. 4. Die beiden vertragschließenden Teile geben sich gegenseitig die Zu- sicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse ver- anlaßten Wünsche tunlichst zu berücksichtigen. VIII. Zu Artikel 8 des Vertrages. 1. Die im vierten Absatz des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn die Verwendung des mit der Abgabe belegten Gegenstandes zur Erzeugung eines Monopolartikels nicht stattfindet.