— 238 — 2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß bezüglich des in der Schweiz geltenden Alkoholmonopols die Vorschrift im vierten Absatz des Artikels 8 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe Anwendung findet. Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden. Wien, den 10. Dezember 1891. H. VII. P. Reuß. Roth. Hammer. C. Cramer-Frey. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.