270 Nummer des zur Zeit Vertrags- » » abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. allgemeinen deutschen Zolltarifs. aus 271) 3. Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepreßt oder sammetartig . . . . . .. . .. .. . . . .. 18 33 a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen "frei Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 33d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écossines — petit granit — nicht gehört 1 aus 33e) Dachschiefer 0/5 33 1 Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarif- position 33d begriffen sind, ungeschliffen 2,50 Anmerkung: Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln. 33h) Andere Waren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waren aus Edelsteinen und Lava: J. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack: a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Por- phyr oder ähnlichen harten Steinen 10 aus 34. Steinkohlen und Koafs . . .. frei Stück aus 35 0) 1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur ... O,15 aus 38C) Glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen, einfarbig, 100 kg nicht glasirt: ·..... 0,75 au838(1) Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit 1,50 — ——