— 290 — marken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen. Artikel 2. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Artikel 3. Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik= oder Handels- marke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung des Schutzes angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind; b) durch Umstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung ein- treten, dem Gegenstande derselben die Neuheit in den Gebieten des anderen Theiles nicht entzogen werden. Artikel 4. Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt: a) bei Mustern und Modellen, sowie Handels= und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird; c) bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich-Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeit- punkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung ertheilt wird, falls diese in Oesterreich-Ungarn erfolgt. Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht eingerechnet. Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über die endgültige Ertheilung des Patents zugestellt worden ist. Artikel 5. Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theiles hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theiles soll in den letzteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten Schutzrechtes nicht zur Folge haben.