— 292 — Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- wärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. 8.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. Das vorstehende Uebereinkommen ist ratifizirt worden und die Aus- wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie über den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Vor- aussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestandtheil des Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. De- zember 1891 unterzeichnet. (L. S.) H. VII. P. Reuß. (L. S.) Kälnoky. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.