— 301 — hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theil— weise bis längstens zum 1. Dezember 1892 zuzugestehen. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. (Nr. 1993.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll- befreiungen und Jollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie- Erzeugnisse. Vom 30. Januar 1892. A# Grund des Reichs-Gesetzes vom 30. Januar 1892 (Nr. 1992), betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, hat der Bundesrath heute beschlossen, daß vom 1. Februar d. J. ab die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Zollermäßigungen mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn und Italien enthaltenen Jollbegünstigungen für Wein in Fässern der Tarifsnummer 25e 1 bis einschließlich zum 30. Juni d. J. auch den spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden. Berlin, den 30. Januar 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.