— 317 — Reichs-Gesetzblatt. & I4. Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. S. 324. — (Nr. 2000.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten. Vom 11. März 1892. Ar Grund des F. 139a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbzl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- lichen Arbeitern in Glashütten erlassen: I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas- hütten unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh--, Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen), darf Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zu- lassen. 2. Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiter unter vierzehn Jahren (Knaben) und jugendliche Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die Hütten Walzen von mehr als 5 Kilogramm Gewicht herstellen. 3. Jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Be- schäftigung in Glashütten nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur beschäftigt werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes dargethan wird, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung in der Hütte ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Reichs= Gesetzbl. 1892. 49 Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1892.