II. — 318 — Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche (I. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und verarbeitet wird, treten die Beschränkungen des F. 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgen- den Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb vierundzwanzig Stunden einschließlich der Pausen nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ein— schließlich der Pausen sechsunddreißig Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechszig Stunden nicht überschreiten. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht;) eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtenwechsel eintreten. Diese Bestimmung findet auf diejenigen Glashütten keine Anwendung, in denen die Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jugendlichen Arbeiter zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden liegt. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Wiährend der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. . An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere Festtage auf einander folgen, nur auf den ersten Festtag Anwendung. III. In Glashütten, in denen die Schmehtzschicht und die Verarbeitungs- schicht mit einander wechseln, treten die Beschränkungen des F. 135 Absatz 2 und 3 und F. 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: J. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeits— schicht der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als sechs Stunden dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht