— 324 — (Nr. 2001.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 11. März 1892. A# Grund des F. 139 à des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- lichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb erlassen: 1. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangels, Frostes oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder unter vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht be- schäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden. II. Für die Beschäftigung junger Leute mämnlichen Geschlechts zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Beschränkungen der §#P. 135 Absatz 3 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden betragen. In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten. Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden müssen durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde, Schichten von längerer Arbeitszeit durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens ein und einer halben Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in An- rechnung gebracht. Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine von ihnen mindestens eine halbe Stunde dauern. 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be- schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt- dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung. 3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.