— 329 — schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amt- liches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder aus- zuhändigen hat. IV. Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vor- schriften unter I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergiebt. V. Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. Dieselben treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der durch die Be- kanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881 und vom 12. März 1883 verkündeten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. Berlin, den 17. März 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.