— 332 — deren Beladung unmittelbar vor den Oefen stattfindet oder nach den mit Kokereien in unmittelbarer Verbindung stehenden Hochöfen, beim Stellen der Meiler, auch fernerhin zur Nachtzeit und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage auch nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags unter nachstehenden Be- dingungen beschäftigt werden. Die Beschäftigung der Arbeiterinnen darf weder in der Tagschicht noch in der Nachtschicht die Dauer von zehn Stunden überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche nicht mehr als sechszig Stunden betragen, davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht mehr als sechszig Stunden fallen. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Der woöchentliche Wechsel zwischen den Tag= und Nachtschichten ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der Tagschicht beschäftigt werden dürfen. Die Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Förderbahnen müssen hell beleuchtet sein. Den Arbeiterinnen sind besondere abschließbare, in der kalten Jahres- zeit erwärmte, zum Waschen, zum Umkleiden und zum Trocknen der Kleider geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen für sie ge- trennte Aborte mit besonderen Eingängen vorhanden sein. Auf Arbeitsstätten, in welchen Arbeiterinnen nach verschiedenen Bestimmungen zur Nachtzeit beschäftigt werden, muß neben der gemäß F. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 3 wiedergiebt. Ferner ist ein Verzeichniß der Arbeiterinnen auszuhängen, welches die beiden Abtheilungen der je in der Tagschicht und in der Nachtschicht Beschäftigten getrennt aufführt. Die Bestimmungen unter 1 bis 4 finden auf diejenigen Anlagen keine An- wendung, in welchen eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit den bei 1 bezeichneten Arbeiten zur Nachtzeit bisher nicht stattgefunden hat. Bei den unter 1 bezeichneten Arbeiten darf die Anzahl der in Tag- und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen auf den einzelnen Werken die Höchstzahl der im Jahre 1891 beschäftigten nicht überschreiten. Diese Zahl