— 333 — ist bis zum 1. Mai 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (F. 139b der Gewerbeordnung) nachzuweisen. Zur Beschäftigung in Tag= und Nachtschichten bei solchen Arbeiten dürfen Arbeiterinnen vom 1. Oktober 1893 ab nicht mehr neu angenommen werden. II Auf Steinkohlenbergwerken und Zink= und Bleierzbergwerken tritt für diejenigen Arbeiterinnen über achtzehn Jahre, welche mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen oder Erze zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, der F. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe außer Anwendung, daß zwischen den Arbeitsstunden den Arbeiterinnen eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde ge- währt werden müssen und daß die Beschäftigung im Ganzen nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. · Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine derselben mindestens eine halbe Stunde betragen. III. . Auf Steinkohlenbergwerken und Zink- und Bleierzbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Be— stimmungen des F. 137 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung für Arbeite- rinnen über sechszehn Jahre,) welche mit Arbeiten der unter * 1 Ziffer 1 bezeichneten Art beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer An- wendung. . Die erste Schicht darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen, die zweite nicht nach zehn Uhr Abends schließen, in keiner der beiden Schichten darf die Beschäftigung länger als acht Stunden dauern. Zwischen der zweiten und der sechsten Arbeitsstunde muß den Arbeiterinnen eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Arbeiterinnen zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen in der vor- stehend bezeichneten Weise nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung der Arbeiterin die Beschäftigung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeit- geber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeiterin be- ziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen hat. Auf Arbeitsstätten, wo Arbeiterinnen nach den Bestimmungen unter 1 bis 4 beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel angebracht werden, welche in deut- licher Schrift die Bestimmungen unter 1 bis 4 wiedergiebt.