— 340 — (Nr. 2008.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung einzelner Orte. Vom 28. März 1892. 8 E „ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im FI. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Die in der Anlage verzeichneten Orte gehören vom Tage der Verkündung - dieser Verordnung ab derjenigen Servisklasse an, welche bei jedem Orte vermerkt ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben im Schloß Berlin, den 28. März 1892. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher.