— 369 — (Nr. 2011.) Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. Vom 30. März 1892. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was foldgt: S. 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt. §. 2. Baldmöglichst nach Schluß des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrath und dem Reichstag eine Uebersicht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen. In dieser Vorlage sind die über- und außeretatsmäßigen Ausgaben zur nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmigung nicht berührt. S. 3. Ueber die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. S. 4. Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutzgebiets die Aufnahme einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege der Gesetzgebung. S. 5. Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Verbindlich- keiten haftet nmur das Vermögen dieses Gebiets. P. 6. Der dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutzgebiet, für das Etatsjahr 1892/93 als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Etats- jahr 1892/93 hat auch für die Etatsjahre 1893/94 und 1894/95 für die Etats- aufstellung der Schutzgebiete als Norm zu gelten. 59.