— 386 — vierzehn und sechszehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vor- genommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. Artikel 4. Im §P.. 9 Absatz 2 wird das erste Wort „Dieselben“ durch die Worte: „Die Beiträge“ ersetzt und dem Absatz 1 des Paragraphen folgender Satz hinzu- gefügt: „In Fällen der Gewährung der im F§9. 6a Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde- Krankenversicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.“ Artikel 5. Im F§. 10 Absatz 3 werden die Worte: geeiner durchschnittlichen Jahres- einnahme“ ersetzt durch die Worte: „der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre“ und hinter dem Worte „Erhöhung“ eingeschaltet die Worte: goder Erweiterung“. Artikel 6. Im HS. 16 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz ein- geschoben: „Die Vorschriften des §. 5 a finden auch hier Anwendung.“ Artikel 7. Die §S§. 19 bis 22 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: * Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung darüber gegeben worden ist, zuzuweisen. De Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen. Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. C. 19. Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (F. 23) zu bezeichnen. Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 75) mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in 99. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.