— 407 — bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im §F. 75 bezeichneten Kassen angehören. Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus. S. 64. Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der I#. 20 bis 42, 46 bis 46b, 48a und 49a Absatz 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik-) Kranken- kassen mit folgenden Abänderungen Anwendung: 1. Das Kassenstatut (F. 23) ist durch den Betriebsunternehmer in Person oder durch einen Beauftragten nach Anhörung der beschäftigten Per- sonen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten. 2. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der General- versammlung übertragen werden. 3. Die Rechnungs= und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellenden Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des H. 42 Absatz 2. 4. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des F. 61 er- richteten Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 5. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm- rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. 5 " 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Eintritts- gelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassen- mitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (F. 20) durch die Bei- träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage- löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. Die Bestimmungen des §. 52 Absatz 3 und der §99. 52 a bis 53a, 54a bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen entsprechende Anwendung.