— 410 — H. Verhaͤltniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung. S. 74. Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde- Krankenversicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Geszes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein. Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen die für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen. Die Vorschriften des §. 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, I#. 56 a und 57a finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp- schaftskassen unberührt. Artikel 26. Die §S§. 75 und 76 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: –. 75. Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfs- 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) kassen vom . Jun iss4 Feichs-Gesezbl. S. 50 errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §#§. 6 und 7 von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungupflichiige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unter- stützungsansprüche schließen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der den Gemeinden nach F§. 6a gestatteten Beschränkungen halten. Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülsskass an einem Orte in Be- schäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden Krankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Absatz 1) beginnt in diesen Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde- Krankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tage- lohnes (I. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.