— 442 — S. 47. Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§#. 20, 26 a Ziffer 6), nicht ge- deckt werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf dem im F. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach Maßgabe des §F. 24 angefochten werden kann. Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver- wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- Krankenversicherung zu) welchen die der geschlossenen oder ausselösten Kasse an- gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten entsprechenden Weise zu verwenden. Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen, für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Kranken- kassen oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfsquellen gesichert ist.