— 447 — gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr- belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abge- rundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs- periode nachgeholt werden. Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver- pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (. 58) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im FJ. 49 a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Jeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Theiles der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Lwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im F.# 52 a bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. FS. 53a. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) entschieden. Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischen den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des Eintritts- geldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grund des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig. G. 54. Ob und inwieweit die Vorschriften des §. 49 Absatz 1 bis 3, F. 51, §. 52 Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im §. 2 Absatz 1 unter Ziffer 1 und 4 bezeich- neten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: 1. daß für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor- schriften des §. 1 auf Grund des §. 2 Absatz 1 Ziffer 4 erstreckt ist, sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne gewöhnlicher Tagearbeiter (I. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits- verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über- schreitet, festzustellen sind;