— 456 — bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. F. Bau-Krankenkassen. S. 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und Festungs- bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau- Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigen. S. 70. Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung über- nommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver- pflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen. E. 71. Bauherren, welche der ihnen nach F. 69 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im F. 20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten. G. 72. Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen: 1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird; 2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen= und Rechnungsführung Sorge zu tragen. In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im §. 71 ausgesprochene Verpflichtung. Im Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des F. 69 errichteten Kranken- kassen die Vorschriften der §##. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit der Vorschrift des §. 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassen- statut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder Unternehmers ist ausgeschlossen.