K. 3. Die Bestimmungen in den I#. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben im Schloß zu Berlin, den 10. April 1892. (L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.