473 Reichs— Gesetzblatt. 23. Inhalt: seitigen Schutz der Urheberrechte. S. 478. Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten, von Amerika über den gegen- (Nr. 2017.) Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Munsche geleitet, den beider- seitigen Staatsangehörigen den vollen Genuß der in beiden Ländern geltenden Fesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen, find übereingekommen, zu diesem Behuf ein Abkommen abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Geschäftsträger bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Alfons Mumm von Schwarzen- stein; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: den Staatssekretär der Vereinigten Staaten James G. Blaine, welche mit den erforderlichen Vollmachten versehen unter Vorbehalt der Ratifikation nachstehendes Abkommen abgeschlossen haben: Reichs= Gesetzbl. 1892. Vom 15. Januar 1892. His Majesty the German Emperor, King of Prussia, in the name of the German Empire, and the President of the United States of America, being actuated by the desire to extend to their subjects and citizens the full benefit of the legal provi- sions in force in both countries in regard to copyright, have, to this end, decided to conclude an agree- ment, and have appeinted as their Plenipotentiaries: His Majesty the German Em- Pperor, King of Prussia: Alfons Mumm von Schwar- zenstein, His Chargé d'Af- faires near the Government of the United States of America; The President of the United States of America: James G. Blaine, Secretary of State of the United States, who, being duly authorized, have concluded the following agreement, subject to due ratification: 74 Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1892.