— 480 — S. 10. Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist von dem Gericht im Auszuge zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß das Datum des Hushesteta es, sowie die im H. 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im §F. 5 Absatz 4 bezeichneten Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnorte der Sestertefüsar enthalten. Ist das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (§. 3 Absatz 2), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen des Gesellschaftevertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu er- lassen sind. S. 11. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. S. 12. Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hat die im §. 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine von dem Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Gesellschafter beizufügen. Die Bestimmung im §. 8 Absatz 3 findet Anwendung. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. E. 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. C. 14. Der Geschäftsantheil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage.