— 481 — — Die Geschäftsantheile sind veräußerlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsantheile weitere Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. Zur Abtretung von Geschäftsantheilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Die Angabe des Rechtsgrundes der Abtretung ist nicht erforderlich. Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäfts— antheils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungs- vertrag gültig. « Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsantheile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. S. 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäfts- antheils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Ueber- gangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschafts- m vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich elten lassen. « Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsantheil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräzerer verhaftet. C. 17. Die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. · Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des Erwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des un- getheilten Geschäftsantheils auf jeden der durch die Theilung entstehenden Geschäfts- antheile entfällt. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesellschafter, sowie für die Theilung von Geschäftsantheilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. · Die Bestimmungen im F. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm- einlagen finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen entsprechende Anwendung. Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschäftsantheilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.