— 494 — 3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungs- gerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der S#. 61 und 62; 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. G. 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vor- handen sind. Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen. - « Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. S. 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Ge- sellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Ge- schäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gericht- liches Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Aus- schließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Ge- sellschaft ihren Sitz hat. S. 63. Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueberschuldung statt. Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im F. 193 Absatz 2, §. 194 der Konkursordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. » S. 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffmung des Konkursverfahrens zu bean- tragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. 1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Qahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im F. 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.