— 603 — die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs betragen. 3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet. 4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschäftigt sein. III. Die Bestimmungen des F. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und Hammerwerken (I) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Utheilung. bilden. 2. Das. Verzeichniß braucht eine Angabe über die Pausen nicht zu ent- halten. Etan dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 3. In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften unter II beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 aus- zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt. IV. Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. Sie treten am 1. Juni 1892 in Kraft und an Stelle der in der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 303) verkündeten Bestimmungen. Berlin, den 29. April 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. —--“-—