Reichs-Gesetzblatt. AÆ 32. Inhalt: Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen. S. 667. — Bekannt- machung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unter- stützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 66s. (Nr. 2036.) Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- Lothringen. Vom 30. Mai 1892. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Bis zum Erlaß eines für das gesammte Reichsgebiet geltenden Gesetzes über den Kriegszustand gelten für Elsaß-Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft tretende Bestimmungen: Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann jeder mindestens in der Dienststellung eines Stabs- offiziers befindliche oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Vertheidigung in dem ihm unterstellten Orte oder Landestheile vorläufig, bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen. Die Uebernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch Erklärung des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der Civilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landestheiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Civilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. Reichs-Gesetzbl. 1892. 103 Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1892.