10. 11. 12. 13. 14. 15. — 676 — . Läufe mit Würgebohrung sind von dem Einsender als solche schriftlich zu benennen, andernfalls werden dieselben als cylindrisch gebohrte Läufe probirt und gestempelt werden. Bei Einsendung aller Läufe zur ersten Beschuß— probe ist von dem Einsender schriftlich anzugeben, ob die Läufe für Schrot— ladung oder für ein Einzelgeschoß bestimmt sind. Kaliber. Das Kaliber der glatten Läufe mit Würgebohrung wird an einem 22 cm vom hinteren Ende der Läufe entfernten Punkt, bei allen anderen Läufen an der Mündung gemessen. Pulver. Das zu den vorgeschriebenen Beschußproben zu verwendende Bulver ist das „neue Gewehrpulver M/71//X. Auf schriftlichen Antrag derjenigen Personen, welche die Läufe zur Beschußprobe einsenden, sollen indessen außer und nach den vorgeschriebenen Proben auch noch fernere Proben mit jeder anderen Pulversorte vorgenommen werden, welche die Einsender der Läufe in dem bezüglichen Gesuch bezeichnen. Die dem bezeichneten Pulver entsprechende vorschriftsmäßige Ladung ist hierbei von den Einsendern schriftlich anzugeben. lei. Bei den Proben ist Weichschrot im Durchmesser von 2/5 mm anzuwenden, die Bleicylinder aber sollen aus Weichblei (spezifisches Gewicht ungefähr 11),,) gefertigt und im Durchmesser ungefähr 0)2 mm schwächer gehalten sein, als das bezügliche Laufkaliber. Pfropfen. Die zwischen Pulver und Geschoß beziehungsweise Schrot und auf letztere beiden zu setzenden Pfropfen sind aus festem Filz zu fertigen, müssen be— züglich ihres Durchmessers dem Laufkaliber entsprechen und dürfen in ihrer Höhe eine Kaliberlänge nicht überschreiten. Patronenhülsen und Gebrauchsgeschosse. Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen sind verpflichtet, der Prüfungs- anstalt auf ihr Verlangen die zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen mit eingesetzter Qündeinrichtung (Zündhütchen, Zündplättchen rc.), sowie die Geschosse der betreffenden Gebrauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Prüfungszeichen. Nach den einzelnen Beschußproben sind folgende Prüfungszeichen zu schlagen: à) für die einmalige Beschußprobe von Revolvern und Terzerolen als Beschußstempel die Reichskrone ("),