— 691 — Reichs-Gesetzblatt. AÆ 36. Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 691.— Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- beamten. S. 723. — Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch- lands. S. 7'ss. — Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 747. — Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. S. 764. (Nr. 2043.) Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892. G der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt an die Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 nachstehende Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. S. 1. Fahrbarer Zustand der Bahn. (1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der von der Ausfsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§. 26) befahren werden kann. (2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr- geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kenn- Reichs-Gesetzbl. 1892. 110 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1892.