— 692 — zeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abuaschlteßen (s) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§. 46 0). C. 2. Umgrenzung des lichten Raumes. ) Sämmtliche Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche mnerhalb der Stationen zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen dienen, ist eine Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hiunsichtlich der Höhe der obersten Stufe über das Maaß von 0)/760 Meter zulässig. (2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden un- beweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spur- erweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden un- beweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. (s) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. (4) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Um- grenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. .. 3. Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen) beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. ) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Halltestellen liegen, sind durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. (a2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden Weichen, welche von ein- oder durchfahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe