— 698 — (6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Milli- meter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. C)Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgen- den Bedingungen zu entsprechen hat: a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Qugführer und den Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt werden können. b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der“ Bremsleitung aufgehoben wird. Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als sechs betragen darf. Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe des §. 33 () eine bediente Bremse haben muß, hat die Bedienung derselben busch einen Bremser zu erfolgen. (83) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müsse- in der nach JF. 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. l*7 Zahl der Bremsen eines Zuges. 1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der. Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann. . Auf Neigungen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 25 30| 35 40 45 50607080 9 von von Kilometer in der Stunde E 0 ... ·"«·"·"·· -00Verhaltmß müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein 0 1: 00 6 6 6 6 8 10 17 2536 8 2,5 1:400 6 6 7 9 11 1421 320 41454 5% 1:200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59 7/ 1:133 8 10 12 15 18 2129 39 51 10% 1: 100 103 15 18 21 25 33 44 56 12,5 1: 8S03 15 18 21 25 29 38 486 15% 1: 66 15 18 2124 28 32 42 583 17,5 1: 57 8 21 24 2J32 36 4 20% 1: 5520 23 27 31 35 39 50 22,5 1: 4422 26 30 34 38 43 25,0 1: 40 125 29 33 37 42 47