— 699 — (2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der dabei in Frage kommenden Bremszahlen. b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 11000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 1.000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke an- zusehen. c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung der erforderlichen Bremsachsen, ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Per- sonen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen. e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen. (s) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer angegebenen Bremszahlen anzunehmen. · (4)FürVahnstrecken,welchestärkereNeigungenals250X00(1:40)haben, sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor- schriften zu erlassen. (5) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können. G. 14. Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen. () Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens möglich ist. « « Reichs-Gesetzbl. 1892. 111