— 705 — a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 2/5 %⅝% (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde, 5% (1: 200) 85 i- 75. (1:133)860 100% (1: 100)0 7171 125. . (1: 80) 7700 15% (1: 66) 66 17 . e: 57) 60 20% (1: 500 55555 2286. (1: 44) 00„ 25% (1: 40) 45 , b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von: 1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 900 - 85 " " " - soo s80 700 75 600 - 70 - ". - - / 500 658 „ 400 - 60 - - - ". / 300 55s 256 50 200 180. 40 e) für Gefälle und Krümmungen, welche zwischen den vorstehend auf— geführten liegen, gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht kommenden Geschwindigkeitszahlen; d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere der nach a und b sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zu- lässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen. G) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den krummen Strang einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder verschlossenen Weiche zu fahren haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Dreh- brücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen. 6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran fährt, darf die Fahrgeschwindigkeit * . Kilometer in der Stunde nicht über- steigen (S. 240). (:) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer in der Stunde fahren (F. 2240.