— 708 — nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. (3) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilo- meter in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Buffer- paare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahr- geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgen- den Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind (G. 28). (4) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt werden. (6) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu untersuchen und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. S. 34. Schutzwagen und Postwagen. (1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres unter der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. In beiden Fällen kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines im Schutzwagen befindlichen Abortes während der Fahrt den Reisenden gestattet werden. Die zur Bedienung oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des Eisenbahn- und Postdienstes, sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueberwachung des baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt, endlich auch die Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransport- wagen Platz nehmen, sind nicht als Reisende anzusehen. (2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist. (3) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutz- wagens Abstand genommen werden.